M2M SIM Datenkarten, IoT Connectivity Plattform I M2M-Unity.com
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Yukatel
GmbH für M2M-Leistungen
(„Machine to Machine“, „M2M“)
§ 1 Allgemein
1.
Diese AGB gelten ausschließlich für alle
Geschäftsbeziehungen der Yukatel GmbH, Merianstr. 23, 63069 Offenbach (im
Folgenden „Yukatel“) mit dem Kunden in Zusammenhang mit den Leistungen M2M Unity und der Inanspruchnahme von
Machine-to-Machine-Telekommunikationsdienstleistungen. Entgegenstehende oder
von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt
Yukatel nur an, wenn deren Einbeziehung in den Vertrag ausdrücklich schriftlich
zugestimmt wird.
2.
Das Angebot richtet sich ausschließlich an
gewerbliche Kunden, also insbesondere an Unternehmen, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens im Sinne von §
310 Abs. 1 BGB. Privatkunden werden nicht beliefert. Der Kunde hat Yukatel stets
seine Umsatzsteuernummer mitzuteilen. Hat der Kunde auch nach Aufforderung mit
angemessener Fristsetzung keine wirksame Umsatzsteuernummer bekannt gegeben,
ist Yukatel berechtigt, von dem Vertrag mit sofortiger Wirkung zurückzutreten.
3.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um
Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt. Zwischen dem Kunden und Yukatel gelten
in Bezug auf alle vertragsgegenständlichen Produkte von Yukatel ausschließlich
die nachstehend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen in der jeweils
zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
4.
Diese AGB gelten zusätzlich zu einem
Einzelauftrag und/oder einem Rahmenvertrag, wenn dort auf die vorliegenden AGB Bezug
genommen wird.
§ 2 Definitionen
1.
M2M-Unity
ist
ein Geschäftsbereich der Yukatel GmbH mit Sitz Merianstr. 23, 63069 Offenbach
am Main.
2.
Tarife
sind
Vertragsbestandteile, mit denen Yukatel für das Erbringen von bestimmten
Leistungen spezielle Bedingungen, Preise und Fristen im Rahmen des Vertrages
zwischen Yukatel und dem Kunden festlegt.
3.
Sofern im Vertrag nichts anderes bestimmt ist,
bestehen M2M-Leistungen aus folgenden Inhalten:
–
Bereitstellung einer oder mehrerer
M2M-Plattformen, die die Verwaltung von Einzelaufträgen, Rahmenverträgen,
SIM-Karten, eSIMs sowie Anwendungs- und/oder Kundendaten durch den Kunden
ermöglichen und/oder
–
Veräußerung von SIM-Karten und/oder eSIMs,
Datenkommunikation und Verbindungen (über Mobilfunknetz(e) und VPN) zwischen
M2M-Geräten und einem adressierten Ziel (Kunden-VPN, Server oder
M2M-Plattform).
4.
Alle Rechte einschließlich der Einräumung von
einfachen, nicht ausschließlichen, nicht übertragbaren, nicht unterlizenzierbaren,
befristeten Nutzungsrechten für durch Yukatel auf der SIM-Karte installierte
Software und/oder auf eSIMs vorgenommenen Programmierungen liegen bei Yukatel.
Yukatel ist auf Grund technischer Änderungen zum Austausch der SIM-Karte(n)
gegen jeweils eine Ersatzkarte sowie zur Umprogrammierung von eSIMs berechtigt.
Der Kunde ist in angemessenem Umfang verpflichtet, bei dem Austausch
mitzuwirken.
5.
Preise
–
Sofern nichts Gegenteiliges / Anderweitiges
schriftlich vereinbart wird, verstehen sich alle angegebenen Preise netto
zuzüglich Fracht, Verpackung und Nebenkosten. Die jeweils gültige gesetzliche
Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.
–
Bei Überschreitung des vereinbarten und in der
Rechnung genannten Zahlungsziels ist Yukatel berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu berechnen. Die
Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6.
Roaming
Yukatel
bietet seinen Kunden unterschiedliche Roaming-Leistungen, insbesondere National Roaming und EU-Roaming
–
Unter National Roaming im Sinne dieses
Vertrages versteht man die Möglichkeit, im Inland neben dem Netz des eigenen
Anbieters die Mobilfunknetze anderer Betreiber nutzen zu dürfen. Yukatel stellt
dies, vorbehaltlich anderer Vereinbarungen, seinen Kunden inkludiert und ohne
Aufpreis zur Verfügung.
–
Unter EU-Roaming im Sinne dieses Vertrages wird
ein sog. „Roam-like-Home“ verstanden. Der Kunde kann die Karten in allen EU-Ländern
zu den vertraglich vereinbarten Preisen nutzen (Volumen, SMS, Preis für jedes
weitere MB)
§ 3 Zustandekommen der Verträge
1.
M2M-Telekommunikationsdienstleistungen werden
zwischen den Parteien über Einzelaufträge, ggfs. unter Bezugnahme auf einen
gesonderten (Rahmen-) Vertrag, vereinbart. Die vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die in Leistungsbeschreibungen und Preislisten
getroffenen Regelungen, der jeweilige Einzelauftrag und ggf. ein gesonderter
Rahmenvertrag sowie sonstige, zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen,
werden im Folgenden gemeinsam vereinfachend als „Vertrag“ bezeichnet.
2.
Yukatel stellt seinem Kunden die Karten für die
M2M-Leistungen in den jeweils angefragten Ländern zur Verfügung. Der Kunde
weiß, dass die Konditionen und Preise je nach gewünschtem Land variieren
können.
3.
Die vertragsgegenständlichen Leistungen
erbringt Yukatel nach Maßgabe der
(a)
zwingend gesetzlichen Regelungen
(b)
den im Rahmenvertrag getroffenen
Regelungen
(c)
den im Einzelvertrag getroffenen
Regelungen sowie
(d)
den in diesen AGB getroffenen Regelungen.
4.
Vorbehaltlich einer gesonderten Regelung kommt
der Vertrag mit Zugang einer Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit
Bereitstellung der Leistung (Freischaltung der vom Kunden zu erwerbenden
(e)SIM-Karte oder Programmierung der in den Endgeräten des Kunden eingebetteten
SIM-Karten (eSIM) zur Inanspruchnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen)
durch Yukatel zustande. Yukatel ist nicht verpflichtet, einen Antrag des Kunden
anzunehmen.
5.
Yukatel bietet seinen Kunden verschiedene
Datenpakte und verschiedene Vertragslaufzeiten (von 1 bis 24 Monaten) an. Der
Umfang des Datenpaketes/ der Datenpakete und die Laufzeit bestimmt sich nach
den jeweiligen festgelegten Bedingungen in den mit dem Kunden abgeschlossenen
Einzel- und/oder Rahmenverträgen.
§ 4 Pooling, sonstige buchbare
Optionen
1. Yukatel
bietet seinen Kunden auch das sog. „Pooling im Tarif“ an. Hierbei bucht
der Kunde ein bestimmtes Gesamt-Datenvolumen, welches von mehreren Karten
gleichzeitig genutzt werden kann. Bucht bspw. der Kunde 10 Karten mit jeweils
einem Datenvolumen von 1 GB, stehen dem Kunden im Rahmen des Pooling insgesamt
10 GB Datenvolumen zur Verfügung. Auf den jeweiligen Karten kann im Rahmen des
Poolings grds. auch mehr als das eigentliche vorgesehene Datenvolumen
verbraucht werden, jedoch nur bis zur max. Höhe des gebuchten Volumens. Der
Kunde erkennt an, dass in solch einem Fall das über die weiteren Karten
nutzbare Datenvolumen geringer ausfallen kann.
Soweit
der Kunde im Rahmen des Poolings das von ihm gebuchte Datenvolumen
überschreitet, hat der Kunde einen festgelegten Preis je weiterer verbrauchter
MB zu zahlen. Der konkrete Preis je MB ergibt sich gemäß der Einzel- und/oder
Rahmenverträge.
Ist in
den Einzel- und/oder Rahmenverträgen kein „Pooling im Tarif“ vereinbart, gilt
das gebuchte Datenvolumen jeweils kartenbezogen. Bei einer
Überschreitung des vereinbarten Datenvolumens wird auch hier ein festgelegter
Preis je weiterem verbrauchten MB-Datenvolumen je Karte berechnet. Der konkrete
Preis je MB ergibt sich auch hier gemäß der Einzel- und/oder Rahmenverträge.
2. Soweit
der Kunde über die zur Verfügung stehenden Karten SMS (Short Message Service)
versendet, werden diese zusätzlich zum Preis je Karte berechnet und sind nicht
automatisch inkludiert. Der Preis je SMS ergibt sich aus den vereinbarten
Einzel- und/oder Rahmenverträgen.
3. Soweit
der Kunde bereits M2M-Telekommunikationsdienstleistungen bei Yukatel gebucht
hat, muss er im Falle der Bestellung weiterer Karten / Dienstleistungen unter
Beibehaltung der gebuchten Konditionen und Preise keinen neuen Einzel- / Rahmenvertrag
unterzeichnen. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn der Kunde seine
(weitere) Bestellung schriftlich mitteilt. Ein neuer Vertrag auf Basis der
bereits geschlossenen Einzel-/Rahmenverträge kommt in diesem Fall automatisch
zu Stande.
4. Sollte
der Kunde (weitere) M2M- Telekommunikationsdienstleistungen buchen und hierbei
in den Konditionen (Datenvolumen, Preise, etc.) von den bisherigen
Bestelllungen abweichen, ist ein neuer Einzel-/Rahmenvertrag zu unterzeichnen.
§ 5 Pflichten des Kunden
1. Der Kunde
ist verpflichtet, sicherzustellen, dass sich die von ihm und/oder seinen (End-)
Kunden eingesetzten M2M-Geräte an Standorten befinden, an denen eine
ausreichende Abdeckung der/des von Yukatel angebotenen Mobilfunknetze/s
besteht. Der Kunde wird daher anhand von bei Yukatel eingeholten Auskünften die
Netzversorgung am jeweiligen Standort des jeweiligen Funkmoduls überprüfen. Der
Kunde trägt zudem dafür Sorge, dass die von ihm und/oder seinen (End-) Kunden
genutzten M2M-Geräte für den Einsatz der übergebenen SIM-Karten bzw. eSIMs
geeignet, mit dem/den von Yukatel angebotenen Mobilfunknetz/en kompatibel sind
und zu dem vom Kunden gewünschten Zweck eingesetzt werden können. Soweit
vorgenannte Mitwirkungspflichten des Kunden nicht erfüllt werden, wird Yukatel
von ihren entsprechenden Verpflichtungen aus dem Vertrag frei, ohne dass dem
Kunden hieraus Ansprüche – gleich welcher Art und welchem Rechtsgrund – gegen
Yukatel zustehen.
2. Dem
Kunden obliegt es die PIN (Personal
Identification Number) der jeweiligen SIM-Karte oder eSIM, die ihm von
Yukatel mitgeteilt wird, nach Zugang unverzüglich in eine von ihm
selbstgewählte PIN umzuändern. Für den Fall, dass SIM-Karten oder eSIMs mit
deaktivierter PIN-Abfrage (d.h. ohne PIN) ausgehändigt werden, haftet der Kunde
für sämtliche Schäden, die aufgrund von Missbrauch dieser SIM-Karten und/oder
eSIMs durch ihn oder durch Dritte entstehen.
3. Der
Kunde wird die M2M-Telekommunikationsdienstleistungen weder mittelbar noch
unmittelbar für high risk activities
einsetzen, also insbesondere im Zusammenhang mit Nukleareinrichtungen,
Chemiebetrieben, der Steuerung oder Überwachung von Luftverkehrsfahrzeugen,
Kommunikationssystemen, direkten Lebensunterstützungsgeräten, Waffensystemen,
medizinischen Dienstleistungen, autonomen Fahren oder sonstigen Produkten oder
Dienstleistungen, bei welchen ein Fehler der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen
zur Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder hohen Vermögensschäden
führen kann.
4. Für
den Fall einer Weitergabe/Weitervermarktung der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen
von Yukatel durch den Kunden an seine (End-) Kunden, ist der Kunde für die
Weitervermarktung der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen an seine (End-)
Kunden und für alle Pflichten verantwortlich, die sich aus den zwischen dem
Kunden und seinen (End-) Kunden getroffenen Vereinbarungen ergeben. Der Kunde
hat dafür Sorge zu tragen, dass er die sich aus dem mit Yukatel geschlossenen
Vertrag ergebenden Pflichten auch gegenüber seinen (End-) Kunden durchsetzen kann.
Zusätzlich zu den die (End) Kunden betreffenden Regelungen in dem mit Yukatel
geschlossenen Vertrag, ist der Kunde insbesondere verantwortlich für die stets
angemessene und unverzügliche Interaktion mit seinen (End-) Kunden, wie z.B.
die Kundenbetreuung und den Abrechnungsprozess gegenüber seinen (End-) Kunden,
die angemessene und unmittelbare Reaktion auf Problemberichte seiner (End-)
Kunden, die Durchführung einer Erstdiagnostik zu etwaigen Störungsmeldungen
seiner (End-) Kunden zur Behebung der Störung oder anschließenden Weiterleitung
der Störungsmeldung an Yukatel, sofern sich die Störung auf den Zugriff (i) der
(End-) Kunden des Kunden auf die M2M-Funktionen bezieht oder wenn die
Unregelmäßigkeit sich auf Bestandteile der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen
bezieht; (ii) jeglicher erforderlicher Dritter, wenn die Unregelmäßigkeit sich
auf einen beteiligten Dritten bezieht.
5. Der
Kunde ist dafür verantwortlich, dass sämtliche Daten für die Beauftragung von
M2M-Telekommunikationsdienstleistungen, die ggf. auch die genauen Angaben und
Anforderungen der (End-) Kunden des Kunden enthalten, richtig und vollständig
sind.
6. Sämtliche
M2M-Geräte die vom Kunden bereitgestellt und genutzt werden, müssen mit den
M2M-Telekommunikationsdienstleistungen von Yukatel kompatibel sein. Der Kunde
wird stets ausschließlich von Yukatel erhaltene SIM-Karten oder eSIMs in ein
M2M-Gerät einsetzen, um die M2M-Telekommunikationsdienstleistungen von Yukatel in
Anspruch zu nehmen. Die VPN- Ausstattung des Kunden und/oder seines (End-)
Kunden muss jeweils die Anforderungen für die Verbindung mit dem mobilen VPN
von Yukatel erfüllen. SIM-Karten und eSIMs, die von Yukatel für die
M2M-Telekommunikationsdienstleistungen bezogen werden, sind nur mit den
vertraglich vereinbarten M2M-Telekommunikationsdienstleistungen kompatibel.
7. Der
Kunde ist dafür verantwortlich, dass er alle gesetzlichen Anforderungen im
Zusammenhang mit der die Nutzung der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen,
insbesondere in Bezug auf die Anforderung der M2M-Geräte und/oder sonstiger
Ausrüstung, stets erfüllt sowie dafür, Yukatel alle Informationen zur Verfügung
zu stellen, die Yukatel vernünftigerweise in Verbindung mit dem Vertrag und der
Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen benötigt.
8. Der
Kunde ist dafür verantwortlich, die M2M-Telekommunikationsdienstleistungen nur
im Rahmen der vertraglich getroffenen Regelungen zu nutzen. Der Kunde ist für
jegliche vertragswidrigen und/oder unangemessene Nutzung der
M2M-Telekommunikationsdienstleistungen durch den Kunden und/oder durch seine
(End-) Kunden verantwortlich.
9. Der
Kunde wird dafür Sorge tragen, dass durch ihn und seine (End-) Kunden alle
anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie aufsichtsbehördliche
Anforderungen, denen die Nutzung und der Vertrieb der
M2M-Telekommunikationsdienstleistungen unterliegen, stets eingehalten werden;
insbesondere ist er für die Erteilung oder den Erhalt einer erforderlichen
Zulassung, Bestätigung oder Genehmigung in den jeweiligen Gerichtsbarkeiten, in
denen die M2M-Telekommunikationsdienstleistungen genutzt werden,
verantwortlich.
10. Der
Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber Dritten Zusicherungen, Gewährleistungen
oder Verpflichtungen zu erteilen bzw. einzugehen, die den Vertrag verfälschen
oder ihm entgegenstehen. Sofern vertraglich gesondert vereinbart, ist der Kunde
berechtigt, mit seinen (End-) Kunden Verträge über die Nutzung der
M2M-Telekommunikationsdienstleistungen zu schließen, sofern und soweit er sicherstellt,
dass Yukatel ihre ggf. gegenüber Behörden, Gerichten und/oder sonstigen Stellen
bestehenden Pflichten (Auskunfts-, Überwachungs-, oder vergleichbare Pflichten)
uneingeschränkt erfüllen kann. Insbesondere muss der Kunde jederzeit in der
Lage sein, die Personen in der M2M-Telekommunikationsdienstleistungenskette,
für die die M2M-Kommunikation erbracht wird, bzw. die (juristischen und
natürlichen) Personen, die die SIM-Karten und eSIMs nutzen, in Textform
benennen zu können.
11. Bezüglich
der vom Kunden (und/oder seinen Kunden) auf M2M-Plattformen oder sonst
übermittelten Inhalte, Informationen und/oder Kommunikation trägt der Kunde die
alleinige Verantwortung. Der Kunde wird Yukatel gegen alle Ansprüche,
Maßnahmen, Forderungen, Schäden und Haftungsverpflichtungen (einschließlich der
Anwaltskosten) verteidigen, absichern und schadlos stellen, die Dritte gegen
Yukatel (gleich aus welchem Rechtsgrund) gelten machen und auf einer
vertragswidrigen, rechtswidrigen oder strafbaren Nutzung durch den Kunden oder
dessen (End-) Kunden oder mit einem rechtswidrigen Inhalt der vom Kunden
und/oder dessen (End-) Kunden gespeicherten, heruntergeladenen, hochgeladenen
oder auf andere Weise übertragenen Daten beruhen oder damit im Zusammenhang
stehen.
12. Eine
ID-Zuordnung von einzelnen SIM-Karten oder eSIMs zu bestimmten Personen hat
grundsätzlich auf den eigenen Systemen des Kunden zu erfolgen. Sofern der Kunde
auch auf einer M2M-Plattform eigenmächtig eine ID-Zuordnung von einzelnen
SIM-Karten oder eSIMs zu bestimmten Personen vornimmt, geschieht dies in
eigener Verantwortung des Kunden. Yukatel weist darauf hin, dass hierfür die
Einwilligung der betroffenen Personen sowie die Zustimmung eines Betriebsrats
erforderlich sein kann.
13. Yukatel
übernimmt auch insofern keine Gewähr für die Richtigkeit der auf der oder durch
die M2M- Plattform(en) des Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte, eine
diesbezügliche Haftung von Yukatel ist dementsprechend ausgeschlossen. Die
unter § 13 (Haftung) getroffenen
Regelungen bleiben hiervon unberührt.
14. Der
Kunde erkennt an, dass bei der Nutzung der
M2M-Telekommunikationsdienstleistungen eine Verarbeitung der Daten auf der
Plattform von Yukatel, soweit im Vertrag bestimmt, (auch) auf einer weiteren
Plattform (ggfs. der eines Drittanbieters) erfolgt. Soweit hier eine
Datenübermittlung erfolgt, erklärt sich der Kunde mit dieser bereits jetzt
ausdrücklich einverstanden.
15. Der
Kunde verpflichtet sich, sofern er Passwörter für SIM-Karten erhält, diese
geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben. (End-) Kunden des Kunden
sind insofern jedoch keine Dritte.
Sobald
der Kunde eine betrügerische Nutzung der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen
vermutet, oder feststellt, dass eine SIM-Karte oder ein M2M-Gerät, das eine
SIM-Karte oder eine eSIM enthält, gestohlen wurde oder verloren gegangen ist
oder dass eine Person die SIM-Karte, die eSIM und/oder die
M2M-Telekommunikationsdienstleistungen auf vertragswidrige oder gesetzeswidrige
Weise benutzt, wird er, unmittelbar nachdem er den Betrug, Verlust oder
Diebstahl oder Missbrauch festgestellt hat, Yukatel benachrichtigen. Darüber
hinaus muss der Kunde unverzüglich die Abschaltung der betroffenen SIM-Karte(n)
und der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen vornehmen. Der Kunde ist für
alle Kosten und Verfahren verantwortlich, die durch die missbräuchliche oder
betrügerische Nutzung der M2M-Telekommunikationsdienstleistungen durch den
Kunden, seine (End-) Kunden oder die Nutzer entstehen. Die Nachbildung oder das
Klonen von physischen Zugangsgeräten oder elektronischen Kennzeichnungen zur
Ermöglichung mehrerer Sessions ist untersagt. Yukatel kann die
M2M-Telekommunikationsdienstleistungen unverzüglich und ohne vorherige
Benachrichtigung einstellen oder abändern, wenn sie feststellt, dass die
M2M-Telekommunikationsdienstleistungen in betrügerischer Absicht benutzt wird.
Der Kunde muss bei der Ermittlung und Behebung der Ursachen mit Yukatel
zusammenarbeiten.
16. Der
Kunde ist für alle Einbauten, Installationen oder Montagen verantwortlich, die
er vornimmt, um von Yukatel überlassene SIM-Karten in M2M-Geräte, sonstige
Hardware oder Module zu integrieren, soweit zwischen den Parteien nichts
Abweichendes vereinbart wurde. Dies gilt entsprechend auch für den Fall des Austauschs
fehlerhafter SIM-Karten.
17. Der
Kunde verpflichtet sich,
a. die
von Yukatel erbrachten M2M-Telekommunikationsdienstleistungen nicht
missbräuchlich zu nutzen und/oder durch seine (End-) Kunden nutzen zu lassen,
also insbesondere keine gesetzlich verbotenen, unaufgeforderten Informationen,
Sachen und sonstige Leistungen zu übersenden, wie z. B. unerwünschte und
unverlangte Werbung per E-Mail, Fax, Telefon oder SMS oder nicht
gesetzeskonforme Einwählprogramme. Ferner dürfen keine Informationen mit rechts-
oder sittenwidrigen Inhalten übermittelt oder veröffentlicht werden und es darf
nicht auf solche Informationen hingewiesen werden,
b. keine
Verbindungen herzustellen,
– die
dem Zweck dienen, dass der Kunde oder ein Dritter aufgrund der Verbindung
und/oder aufgrund der Verbindungsdauer Auszahlungen oder andere Gegenleistungen
erhalten soll (z. B. Gegenleistungen für Anrufe zu Chatlines oder
Werbehotlines);
– die
nicht der direkten Kommunikation zu einem anderen Teilnehmer dienen, sondern
nur zum Zweck des Verbindungsaufbaus und/oder der Verbindungsdauer;
c. die
nationalen und internationalen Urheber- und Marken-, Patent-, Namens- und
Kennzeichenrechte sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechte und
Persönlichkeitsrechte Dritter zu beachten.
18. Der
Kunde ist verpflichtet, stets, sämtliche einschlägigen rechtlichen
Rahmenbedingungen einzuhalten, sowie zu klären, ob seine Leistungen im Land des
Sitzes seines (End-) Kunden als ein (Telekommunikations-) Dienst einzuordnen
ist, der einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung und/oder Registrierung
bedarf. Der Kunde hat in diesem Fall dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende
weitere Verpflichtungen erfüllt werden. Sollte eine Behörde gegenüber dem
Kunden und/oder dessen (End-Kunden) Zweifel an der Zulässigkeit permanentem Roamings
zum Ausdruck bringen, wird der Kunde Yukatel von sämtlichen Ansprüchen
freistellen, die geltend gemacht werden, wenn der Kunde gleichwohl
entsprechende Leistungen in den entsprechenden Ländern in Anspruch nimmt. Von
diesem Freistellunganspruch sind auch etwaige Rechtsberatungskosten in
angemessener Höhe erfasst.
19. Sofern
landesspezifische regulatorische Auflagen oder lokale Behörden es für
permanentes Roaming erfordern, stellt der Kunde unverzüglich Yukatel die notwendigen
Informationen über die Nutzung von permanentem Roaming im betreffenden Land
bereit (z. B. Kopien der für Nutzung erforderlichen behördlichen Genehmigungen,
Informationen über die genutzten Geräte, Registrierung und Zuordnung von
SIM-Karten – gem. MSISDN, IMSI – zu einzelnen Geräten usw.). Sofern
erforderlich, benennen der Kunde und Yukatel jeweils einen lokalen
Ansprechpartner.
20. Vorbehaltlich
der gesetzlichen Regelungen in § 61 Absatz 3 ff. TKG ist Yukatel berechtigt,
die dem Kunden bereitgestellten Dienste bei Vorliegen eines der nachfolgend
beschriebenen Umstände bis zu dessen Behebung teilweise oder vollständig
auszusetzen (sperren), namentlich wenn
a. der
Kunde mit einer Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag in Verzug ist, sofern
Yukatel die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei
auf die Rechtsschutzmöglichkeiten des Kunden vor den Gerichten hingewiesen hat;
b. die
Kündigung des Vertrages wirksam geworden ist;
c. es im
Vergleich zu den vorangegangenen sechs Abrechnungsmonaten zu einer besonderen
Steigerung des Nutzungsaufkommens kommt und auch die Höhe der Entgeltforderung
von Yukatel entsprechend ansteigt und bestimmte Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Kunde diese Entgeltforderung beanstanden wird;
d. Yukatel
ist ferner berechtigt, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die dem Kunden
obliegenden Pflichten die jeweilige Leistung auf Kosten des Kunden zu sperren.
Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen.
Die Regelung des TKG zur Sperre von Rufnummern bleibt hiervon unberührt.
Ebenfalls unberührt bliebt die Regelung des § 164 Absatz 1 TKG. Das Recht von
Yukatel die Dienstleistungen in anderer gesetzlich zulässiger Weise
auszusetzen, bleibt ebenfalls unberührt.
Die
Sperre wird, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf
bestimmte Dienstleistungen beschränkt (z. B. die betroffene(n) Rufnummer(n)).
Die Dienstleistungen dürfen nur gesperrt werden, solange der Grund für die
Sperre besteht. Eine Vollsperrung des Netzzugangs, die auch ankommende
Telekommunikationsverbindungen beinhaltet, ist frühestens eine (1) Woche nach
Sperrung abgehender Verbindungen möglich.
21. Der
Kunde ist verpflichtet, die ihm gelieferten SIM-Karten und eSIMs unverzüglich
nach Anlieferung zu testen, damit die vertragsgemäße Inanspruchnahme der
Telekommunikationsdienstleistungen von Yukatel gewährleistet ist. Der Kunde
wird Yukatel unverzüglich darüber informieren, wenn er hierbei beschädigte,
nicht oder nicht ordnungsgemäß funktionierende SIM-Karten und/oder eSIMs feststellt.
§ 6 Weitere Nutzungsbedingungen
„Telefonnummern“
1. Der
Kunde verpflichtet sich, die von Yukatel überlassenen SIM-Karten und von
Yukatel programmierten eSIMs nur zum Aufbau eigener M2M-Kommunikation zu nutzen
und diese Verpflichtung seinen (End-) Kunden ebenfalls aufzuerlegen. Es ist ihm
insbesondere nicht gestattet, mittels einer bereitgestellten SIM-Karte oder
programmierte eSIM von einem Dritten hergestellte Verbindungen, gleich welcher
Art und Herkunft, über Vermittlungs- oder Übertragungssysteme weiterzuleiten
(z.B. „SIM-Boxing“).
Der
Kunde darf nicht gegen strafrechtliche Vorschriften oder Vorschriften zum
Schutz der Jugend verstoßen und keine Rechte Dritter verletzen, keine rechts-
oder sittenwidrigen Inhalte abrufen, speichern, Dritten zugänglich machen, auf
Angebote mit solchen Inhalten hinweisen oder Verbindungen zu solchen Seiten
bereitstellen (z.B. Hyperlinks). Der Kunde erkennt an, dass die unaufgeforderte
Übersendung von Informationen und Leistungen, z.B. unerwünschte und unverlangte
Werbung per SMS etc. unter bestimmten Umständen gesetzlich verboten ist.
2. Besteht
der begründete Verdacht, dass der Kunde gegen die Regelungen unter § 5
verstößt, ist Yukatel nach vorheriger Ankündigung berechtigt, sämtliche dem
Kunden überlassenen SIM-Karten und programmierten eSIMs zu sperren.
3. Der
Kunde darf die Anlagen, die Netze, die Leistung und die Infrastruktur von
Yukatel nicht vorsätzlich oder fahrlässig so stören, dass die Qualität, der von
Yukatel erbrachten Leistungen eingeschränkt wird. Auf eine entsprechende
Aufforderung hin muss der Kunde unverzüglich alle störenden Handlungen
einstellen.
4. Wenn
eine Partei einen Gerichtsbeschluss bezüglich einer elektronischen Überwachung
erhält, muss sie dem Gerichtsbeschluss Folge leisten und von der anderen Partei
umgehend die technische Unterstützung verlangen, die für die Durchführung der
elektronische Überwachung notwendig ist, und, soweit dies möglich ist, alle
angemessenen Informationen zur Verfügung stellen, die die andere Partei
bezüglich der Überwachung verlangt, einschließlich des Gerichtsbeschlusses,
sofern der Partei, die die gerichtliche Anordnung erhalten hat, dies nicht
gemäß den Bedingungen des Gerichtsbeschlusses untersagt ist.
5. Der
Kunde ist dafür verantwortlich, dass die vorgenannten Pflichten und Verbote
stets auch durch seine (End-) Kunden erfüllt werden.
6. Alle
Nutzungsrechte an den Rufnummern, die an den Kunden mit den SIM-Karten oder
eSIMs durch Yukatel vergeben werden, liegen bei Yukatel. Yukatel ist
berechtigt, diese Rufnummern zu ändern, wenn hierfür unvermeidliche technische
oder betriebliche Gründe vorliegen.
§ 7 Zahlungsbedingungen, Verzug
1. Der
Kunde kann zwischen unterschiedlichen Zahlungsweisen
(monatlich/quartalsweise/jährlich) wählen. Die konkrete Zahlweise wird zwischen
den Parteien einzel- und/oder rahmenvertraglich festgelegt. Monatlich
wiederkehrende Entgelte werden monatlich im Voraus in Rechnung gestellt. Die
monatlichen nutzungsabhängigen Entgelte, die in einem Monat anfallen, werden
demgegenüber nachträglich in Rechnung gestellt.
2. Die
Forderungen von Yukatel werden mit Rechnungszugang zur Zahlung fällig.
Der
Rechnungsbetrag ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen. Er muss
spätestens am vierzehnten Kalendertag nach Rechnungszugang wertgestellt sein.
Bei einem vom Kunden erteilten SEPA-Lastschriftmandat bucht Yukatel den
Rechnungsbetrag nicht vor dem siebten Kalendertag nach Zugang der Rechnung und
der SEPA-Vorabankündigung (Pre- Notification) vom vereinbarten Konto ab.
3. Die
Preise für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen verstehen
sich, soweit nichts anderes angegeben ist, stets ohne gesetzliche geschuldete
Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe und anderer anfallender Steuern. Der
Kunde ist verpflichtet, die auf der Rechnung aufgeführten Steuern selbst an die
zuständigen Finanzbehörden abzuführen.
4. Fällt
der Tag der Bereitstellung des Mobilfunk-Anschlusses nicht auf den Beginn eines
Monats, werden die monatlichen Preise für den Rest des Monats anteilig
berechnet. Der Preis wird dabei für jeden zu berechnenden Tag mit 1/30 des
monatlichen Preises berechnet.
5. Bei
einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes werden ab
diesem Zeitpunkt die Preise entsprechend geändert.
6. Yukatel
ist bemüht, daten- und nutzungsbezogene Entgelte eines Monats im jeweils
folgenden Monat in Rechnung zu stellen. Allerdings kann es im Rahmen der
gesetzlichen Regelverjährung vorkommen, dass solche Entgelte auch noch später
berechnet werden, insbesondere, wenn angefallene Roaming-Gebühren, die von
Drittbetreibern erhoben werden, verspätet übermittelt werden.
7. Die
Geltendmachung von Ansprüchen wegen Zahlungsverzuges behält sich Yukatel
ausdrücklich vor.
8. Beanstandungen
gegen die Höhe der Verbindungspreise oder sonstige nutzungsabhängige Preise von
Yukatel sind umgehend nach Zugang der Rechnung an Yukatel zu richten.
Beanstandungen müssen innerhalb von acht (8) Wochen ab Rechnungszugang bei
Yukatel eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt
als Genehmigung; Yukatel wird in den Rechnungen auf die Folgen einer
unterlassenen rechtzeitigen Beanstandung besonders hinweisen. Gesetzliche
Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt.
§ 8 Änderungen dieser AGB, Leistungsbeschreibungen
und/oder Preise
1.
Yukatel behält sich das Recht vor, diese AGB
zur Wiederherstellung der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses zu ändern.
Sollte
den Kunden eine solche Änderung bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses
schlechter stellen, ist diese Änderung nur wirksam, soweit hierdurch
wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses nicht betroffen sind, diese
Änderung aufgrund technischer oder rechtlicher Veränderungen (z.B. Änderungen
von Gesetzen und/oder sonstigen Normen, Entscheidungen von Gerichten), die nach
Vertragsschluss eingetreten sind und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht
sicher vorhersehbar waren, die Yukatel nicht veranlasst und auf die Yukatel
keinen Einfluss hat, erforderlich ist und deren Nichtberücksichtigung die
Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses spürbar stören würde. Wesentliche
Regelungen des Vertragsverhältnisses sind insbesondere solche über Art und
Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich
der Regelungen zur Kündigung.
2.
Yukatel ist ferner berechtigt, Anpassungen
und/oder Ergänzungen dieser AGB vorzunehmen, soweit dies zur Beseitigung von
Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages auf Grund von nach
Vertragsschluss entstandenen Regelungslücken erforderlich ist. Dies kann
insbesondere der Fall sein, wenn sich die Rechtsprechung ändert und eine oder
mehrere Klauseln dieser AGB hiervon betroffen sind.
3.
Yukatel ist berechtigt, ihre
Leistungsbeschreibungen zu ändern, wenn dies auf triftigen Gründen erforderlich
ist, der Kunde hierdurch gegenüber der bei Vertragsschluss einbezogenen
Leistungsbeschreibung objektiv nicht schlechter gestellt wird (z.B.
Beibehaltung oder Verbesserung von Funktionalitäten). Und von dieser nicht
deutlich abgewichen wird. Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor, wenn es
technische Neuerungen auf dem Markt für die geschuldeten Leistungen gibt oder,
wenn Dritte, von denen Yukatel zur Erbringung der Leistungen notwendige
Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändern.
§ 9 Vertragslaufzeit / Kündigung
1.
Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus den
Einzel- / Rahmenverträgen.
2.
Der Vertrag kann gemäß der in den
Einzel-/Rahmenverträgen vertraglich festgelegten Fristen ordentlich gekündigt
werden. In der Regel sind die Kündigungsfristen zwischen 1 und 3 Monaten zum
Ende der Vertragslaufzeit.
3.
Soweit der Vertrag nicht rechtzeitig
gekündigt wird, verlängert er sich entsprechend der im Einzel- / in den
Rahmenverträgen vereinbarten Laufzeit.
4. Das
Recht zur Erklärung einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung aus wichtigem
Grund bleibt unberührt.
5. Die
Erklärung einer Kündigung bedarf der Schriftform. Sie kann auch per Post,
E-Mail und Telefax erfolgen. Eine mündliche Kündigungserklärung, bspw. auf
telefonischem Wege ist nicht zulässig.
6. Mit
der Kündigung des M2M-Mobilfunkvertrages enden auch alle Vertragsverhältnisse
über zusätzliche Leistungen (z.B. hinzugebuchte Optionen). Die Kündigung einer
zusätzlichen (gebuchten) Leistung lässt den dieser zu Grunde liegenden
M2M-Mobilfunkvertrag jedoch unberührt.
§ 10 Qualität der M2M-Telekommunikationsleistungen
1.
Der Kunde erkennt an, dass die
M2M-Telekommunikationsdienstleistungen (i) nur innerhalb der betrieblichen
Reichweite der/des von Yukatel angebotenen Kernnetze(s) verfügbar sind und (ii)
aufgrund von Übertragungseinschränkungen, die durch eine konzentrierte Nutzung
oder Kapazitätsbegrenzungen oder aufgrund von Änderungen, Modifizierungen,
Aktualisierungen, Verlegungen, Reparaturen, Wartungen der Anlagen oder
ähnlichen Tätigkeiten, die für den angemessenen oder verbesserten Betrieb der
Anlagen erforderlich sind, entstehen, vorübergehend unterbrochen, begrenzt oder
auf sonstige Weise eingeschränkt sein können. Yukatel übernimmt in solchen
Fällen gegenüber dem Kunden keine Haftung in Bezug auf (i) Ansprüche oder
Schadensersatz aufgrund einer Versorgungslücke bzw. der mangelnden
Verfügbarkeit der M2M-Leistung oder (ii) eine Unterbrechung, Begrenzung oder
sonstige Einschränkung der M2M-Leistung oder (iii) höhere Gewalt.
2.
Yukatel übernimmt ebenfalls keine Verantwortung
für Störungen, die sich aus den funktechnischen, atmosphärischen oder
geographischen Umständen am jeweiligen Standort der
Datenübertragungseinrichtung bzw. eines M2M-Geräts ergeben, bzw. für solche
Störeinflüsse, die sich dort nachträglich ergeben. Yukatel gilt nicht als
Verwenderin von Inhalten Dritter, auf die über die M2M-Leistung zugegriffen
werden kann. Yukatel ist gegenüber dem Kunden nicht für Inhalte, einschließlich
Informationen, Meinungen, Beratungen, Erklärungen, oder für Leistungen, die von
Dritten erbracht werden und auf die über die M2M- Leistung zugegriffen werden
kann, oder für hieraus entstehende Schäden, verantwortlich. Yukatel übernimmt
keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Nützlichkeit der
Informationen, die über die M2M-Leistung erhalten werden.
3.
Yukatel übernimmt keine Verantwortung für die
Genauigkeit und Vollständigkeit der Daten oder Informationen, die an eine
M2M-Plattform gesendet werden oder darin enthalten sind oder für solche Daten,
die von einer M2M-Plattform weitergegeben werden.
4.
Im Falle des Austauschs fehlerhafter
SIM-Karten, die in M2M-Geräte, sonstiger Hardware oder Module integriert
wurden, übernimmt Yukatel keinerlei Kosten für den Ausbau fehlerhafter
SIM-Karten und den Einbau neuer SIM-Karten. Im Hinblick auf den durch einen
Gewährleistungsfall bedingten Stillstand („downtime“) von Geräten, sonstiger
Hardware oder Modulen in oder an denen die zum Austausch ausgebauten SIM-Karten
verbaut waren, sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.
5.
Yukatel kann eine überlassene SIM-Karte aus
wichtigem Grund, z.B. aufgrund notwendiger technischer Änderungen, gegen eine
Ersatzkarte austauschen. Der Kunde ist in angemessenem Umfang verpflichtet, bei
dem Austausch mitzuwirken.
6.
Die Verfügbarkeit des Mobilfunknetzes hängt im
Übrigen allein von der Infrastruktur der jeweiligen Netzbetreiber ab. Yukatel
hat auf die Bereitstellung und Verfügbarkeit eines Mobilfunknetzes keinen
Einfluss.
§ 11 Gewährleistung für Sachmängel
1.
Der Kunde wird Yukatel etwaige Sachmängel (v.a.
an der SIM-Karte oder eSIM) in nachvollziehbarer und detaillierter Form unter
Angabe aller für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen unverzüglich
nach Kenntnis des Mangels in Textform gegenüber anzeigen. Anzugeben sind dabei
insbesondere die Arbeitsschritte, die zum Auftreten des Mangels geführt haben,
die Auswirkungen sowie das Erscheinungsbild des Mangels.
2.
Soweit ein Sachmangel vorliegt, stehen dem
Kunden folgende Ansprüche zu:
a.
das Recht auf Nacherfüllung. Yukatel
entscheidet in eigenem Ermessen, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des
Mangels oder durch Neulieferung oder Neuherstellung erfolgt. Yukatel wird die
Interessen des Kunden hierbei angemessen berücksichtigen;
b.
bei Dauerschuldverhältnissen und Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Minderung einer laufenden Vergütung
sowie nach Fehlschlagen der Nacherfüllung auf Kündigung des Vertrages und/oder
Schadenersatz.
c.
d.
bei Kauf- oder Werkleistungen nach Fehlschlagen
der Nacherfüllung das Recht auf Minderung der Vergütung, auf Rücktritt und/oder
Schadenersatz. Für Schadenersatzansprüche des Kunden findet die unter § 10
dieser AGB getroffene Regelung Anwendung.
e.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen
Sachmängeln beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem nach den gesetzlichen
Regelungen die Verjährung beginnt.
f.
Die gesetzlichen Fristen für den Rückgriff nach
§ 479 BGB bleiben hiervon unberührt. Dies gilt auch, soweit (i) gemäß § 439
Absatz 1 Nr. 2 BGB und gemäß § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB längere
Verjährungsfristen vorgesehen sind, (ii) bei einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung von Yukatel, (iii) bei arglistigem Verschweigen
eines Mangels, (iv) in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit sowie (v) für die unter § 12 Absatz 1 ProdHaftG getroffenen
Regelungen.
g.
Die Bearbeitung einer Sachmängelanzeige des
Kunden durch Yukatel führt nur zur Hemmung der Verjährung, soweit die
gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Neubeginn der Verjährung
tritt dadurch nicht ein.
h.
Sachmängelgewährleistungsansprüche des Kunden
sind bei SIM-Karten und eSIMs dann stets ausgeschlossen, wenn der Kunde die
SIM-Karten und/oder eSIMs nach Anlieferung verändert, nicht sachgemäß
installiert, missbräuchlich genutzt oder beschädigt hat.
§ 12 Haftung
1. Soweit
eine Verpflichtung von Yukatel als Anbieter von öffentlich zugänglichen
Telekommunikationsdiensten zum Ersatz eines Vermögensschadens oder zur Zahlung
einer Entschädigung gegenüber einem Endnutzer besteht, ist die Haftung gemäß
§ 70 TKG auf 12.500 Euro je Endnutzer begrenzt. Besteht die
Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht wegen desselben Ereignisses
gegenüber mehreren Endnutzern, ist die Haftung auf insgesamt 30 Millionen Euro
begrenzt. Übersteigt die Schadensersatz- oder Entschädigungspflicht gegenüber
mehreren Anspruchsberechtigten auf Grund desselben Ereignisses die Höchstgrenze
nach Satz 2, wird der Schadensersatz oder die Entschädigung in dem Verhältnis
gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche
zur Höchstgrenze steht.
2. Die
Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht, wenn die Schadensersatz-
oder Entschädigungspflicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Verhalten von Yukatel herbeigeführt wurde, sowie für Ansprüche auf Ersatz des
Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz oder einer
Entschädigung entsteht.
3. Abweichend
von den Absätzen 1 und 2 kann die Höhe der Haftung gegenüber Endnutzern, die
keine Verbraucher sind, durch einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden.
4. Für
fahrlässig verursachte Schäden haftet Yukatel im Übrigen nur bei Verletzung
einer Pflicht, die für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages wesentlich
ist und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall
ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden
beschränkt. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene
Einsparungen. Die Haftung für sonstige Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
5. Für
den Verlust von Daten haftet Yukatel bei leichter Fahrlässigkeit unter den
Voraussetzungen und im Umfang der unter Absatz 3 getroffenen Regelung nur,
sofern und soweit der Kunde diese in anwendungsadäquaten Intervallen,
mindestens einmal täglich, in maschinenlesbarer Form sichert und damit
gewährleistet, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden
können. Führt der Kunde keine solchen Datensicherungen durch, ist die Haftung
auf den Aufwand begrenzt, der zur Wiederherstellung der Daten aus einer
ordnungsgemäßen Datensicherung erforderlich gewesen wäre, sowie dem Schaden,
der durch den Verlust aktueller Daten, die auch bei täglicher Datensicherung
verloren gegangen wären, eingetreten ist.
6. Die
verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für bei Vertragsschluss
vorhandene Mängel ist ausgeschlossen (§ 536a BGB). Die unter § 10 Absatz 2 und
Absatz 3 getroffenen Regelungen bleiben hiervon unberührt.
7. Soweit
die Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren
derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den
anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt
oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen.
8. Die
Haftung nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleibt
unberührt.
§ 13 Nutzung durch Dritte
Das
Vertragsverhältnis berechtigt den Kunden nicht unmittelbar, unter Einsatz der
von Yukatel überlassenen SIM-Karten selbst als Anbieter von
Telekommunikationsdiensten aufzutreten und gewerblich Mobilfunk-Leistungen,
Vermittlungs- oder Zusammenschaltungsleistungen gegenüber Dritten anzubieten.
Der Kunde ist verpflichtet vor der Erbringung dieser Leistungen die
gesetzlichen Pflichten von Anbietern von Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit zu erfüllen. Zu diesen gehören in Deutschland z. B. behördliche
Anmeldepflichten, Roaming Regulierung, Nummerierungsregelungen, Notruf im öffentlichen
Telefondienst, behördliche Auskunftsersuchen, Identitätsprüfung bei
kundenseitigen Prepaid-Angeboten, telekommunikationsspezifische Kunden- und
Datenschutzvorschriften.
§ 14 Regulatorische Informationen
1. Informationen
über den/die der von Yukatel angebotenen Netzbetreiber zur Messung und
Kontrolle des Datenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine
Kapazitätsauslastung oder Überlastung einer Netzwerkverbind übermittelt Yukatel
auf Verlangen.
2. Kontaktadressen
im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Diensten stehen auf der
Webseite von Yukatel zur Verfügung.
3. Im
Falle eines Streits mit Yukatel über die in § 68 ff TKG genannten Fälle kann
der Kunde nach einem vorherigen Einigungsversuch mit Yukatel bei der Schlichtungsstelle
Telekommunikation der Bundesnetzagentur in Bonn durch einen Antrag ein
Schlichtungsverfahren einleiten.
4. Der
Kunde kann verlangen, dass die Nutzung seines Netzzuganges für bestimmte
Rufnummernbereiche unentgeltlich netzseitig gesperrt wird, soweit dies
technisch möglich ist und/oder dass die Identifizierung seines
Mobilfunkanschlusses zur Inanspruchnahme und Abrechnung einer neben der
Verbindung erbrachten Leistung unentgeltlich netzseitig gesperrt wird.
5. Eine
Auflistung der Maßnahmen, mit denen Yukatel / die angebotenen Mobilfunknetzbetreiber
auf Sicherheits- oder Integritätsverletzungen oder auf Bedrohungen oder
Schwachstellen reagieren kann / können, übermittelt Yukatel auf Verlangen.
§ 15 Datenschutz
1.
Die Datenschutzrichtlinie von Yukatel ist
Bestandteil des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages. Die
Datenschutzrichtlinie kann auf der Webseite von Yukatel eingesehen werden und
wird dem Kunden auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Yukatel achtet die
Privatsphäre ihrer Kunden. Dennoch können die vertragsgegenständlichen
Leistungen Gegenstand von Überwachungsmaßnahmen durch Strafverfolgungsbehörden
und anderer staatlicher Stellen sein. Darüber hinaus kann Yukatel gezwungen
sein, personenbezogene Daten weiterzugeben, wenn die zuständigen staatlichen
Stellen oder ein Gerichtsbeschluss dies verlangen.
2.
Yukatel nutzt und verarbeitet die
personenbezogenen Daten und Verkehrsdaten des Kunden ausschließlich in
Übereinstimmung mit dem TKG und den jeweils geltenden Datenschutzgesetzen oder
soweit der Kunde in eine weitergehende Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung
eingewilligt hat.
3.
Soweit der Kunde eine zur Verfügung
gestellte Plattform zur Verwaltung von personenbezogenen Daten nutzen möchte,
die nicht den datenschutzrechtlichen Vorgaben der spezialgesetzlichen
Telekommunikationsgesetze unterliegen, weist Yukatel ausdrücklich auf die
datenschutzrechtliche Verantwortung des Kunden hin.
4.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass alle
von Yukatel verarbeiteten Daten an weitere Plattformbetreiber übermittelt
werden können. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung der
M2M-Telekommunikationsdienstleistungen einschließlich der Erfassung der
Nutzungsdaten innerhalb der Plattformen von Yukatel und deren
Erfüllungsgehilfen stattfindet. Die Verarbeitung von Daten (insbesondere
Verkehrsdaten) in dieser Hinsicht kann somit ggfs. (auch) ausländischem Recht
unterliegen. Yukatel ist zudem berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden
(und seiner Kunden) über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) hinaus zum übertragen,
sofern dies für die Bereitstellung der vertragsgegenständlichen Dienste
erforderlich ist. Falls Yukatel solche personenbezogenen Daten aus dem EWR
hinaus übermitteln, werden alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um
sicherzustellen, dass diese Übertragung angemessenen Schutzmaßnahmen unterliegt,
sowie dass diese Schutzmaßnahmen nicht weniger streng sind als die in der Verordnung
(EU) 2016/679 (DSGVO) vorgesehenen Schutzmaßnahmen. Der Kunde stimmt hiermit
zu, dass Yukatel seine personenbezogenen Daten unter den vorgenannten
Bedingungen aus dem EWR hinaus übertragen darf und wird von seinen (End-) Kunden
eine entsprechende Zustimmung zu Gunsten von Yukatel einholen.
§ 16 Einsatz von Unterauftragnehmern
1.
Yukatel ist jederzeit berechtigt, Leistungen
durch Dritte als Unterauftragnehmer (Subunternehmer) zu erbringen.
2.
Die Abtretung von Rechten oder die Übertragung
von Pflichten aus diesem Vertrag kann der Kunde nur nach vorheriger Zustimmung
von Yukatel in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) auf einen Dritten
übertragen. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
§ 17 Geheimhaltung
1.
Vertrauliche Informationen im Sinne dieser AGB
sind sämtliche Informationen, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung
und Zusammensetzung ihrer Bestandteile dem Kunden allgemein bekannt oder ohne
weiteres zugänglich, daher von wirtschaftlichem Wert für Yukatel sind, bei der
ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht, und die der Kunde
rechtswidrig erlangt, nutzt oder offenlegt.
2.
Keine vertraulichen Informationen im Sinne
dieser Vereinbarung sind solche Informationen, von denen der Kunde nachweisen
kann, dass
a.
sie zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung bereits
öffentlich bekannt sind oder danach bekannt werden, ohne dass das Bekanntsein
oder Bekanntwerden auf einer Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung, dieser
Vereinbarung oder einer sonstigen zwischen den Parteien geschlossenen
Vereinbarung beruht; oder
b.
sie dem Kunden zum Zeitpunkt der Einbeziehung
dieser AGB bereits bekannt waren, ohne dass das Bekanntsein oder Bekanntwerden
auf einer Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung oder einer zwischen den
Parteien geschlossenen Vereinbarung beruht; oder
c.
sie dem Kunden von dritter Seite nach dem
Zeitpunkt der Einbeziehung dieser AGB mitgeteilt oder sonst bekannt gemacht
werden, ohne dass die Mitteilung oder das Bekanntmachen durch den Dritten unter
Verletzung einer gesetzlichen Bestimmung, dieser AGB oder einer sonstigen
zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung erfolgt und nicht durch ein
Verhalten erlangt wurden, das unter den jeweiligen Umständen nicht dem
Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen
Marktgepflogenheit entspricht.
3.
Der Kunde wird alle vertraulichen Informationen
gegenüber Dritten, einschließlich Behörden, stets streng vertraulich behandeln
und geheim halten und sie ohne die vorhergehende schriftliche Zustimmung von
Yukatel (i) nicht zu einem anderen
als dem unter diesem Vertrag vereinbarten Zweck, insbesondere nicht zu
Wettbewerbszwecken, nutzen und (ii)
nicht an Dritte ganz oder teilweise weitergeben oder diesen offenlegen. Dritte
im Sinne dieser Regelung sind auch mit dem Kunden gemäß den Regelungen der §§
15 ff. AktG verbundene Unternehmen und/oder deren Mitarbeiter und/oder Berater.
4.
Wenn und soweit der Kunde gesetzlich, aufgrund
einer für ihn verbindlichen behördlichen oder gerichtlichen Anordnung
verpflichtet ist, vertrauliche Informationen weiterzugeben oder zu
veröffentlichen, finden die unter § 15 Absatz 1 vereinbarten Pflichten keine
Anwendung.
Der
Kunde ist jedoch verpflichtet, Yukatel vor der Weitergabe oder Offenlegung von
vertraulichen Informationen stets so rechtzeitig hierüber in Textform zu
informieren, dass die Form und der Umfang der Weitergabe bzw. der Offenlegung
mit Yukatel besprochen und abgestimmt werden können und die Parteien in der
Lage sind, geeignete Maßnahmen zur Verminderung eines etwa hierdurch
entstehenden Schadens zu ergreifen.
§ 18 Aufrechnung, Zurückbehaltung
1.
Der Kunde kann gegen Ansprüche von Yukatel nur
aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung aus diesem
Vertragsverhältnis (= identische Kundennummer) stammt und rechtskräftig
festgestellt ist oder von Yukatel anerkannt wird.
2.
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts gegen
Ansprüche von Yukatel ist nur zulässig, sofern und soweit der Anspruch des
Kunden aus diesem Vertragsverhältnis (= identische Kundennummer) herrührt und
rechtskräftig festgestellt oder von Yukatel anerkannt wird.
§ 19 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Regelungen des
Internationalen Privatrechts sowie unter Ausschluss des Kaufrechts der
Vereinten Nationen.
2.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder
in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Frankfurt am Main.
§ 20 Sonstiges
1.
Alle Mitteilungen einer Partei an die andere
Partei in Zusammenhang mit diesem Vertrag und den hierauf beruhenden
Rahmenverträgen und/oder Einzelverträgen haben in Textform zu erfolgen, sofern
nicht nach dem Gesetz oder in dieser Vereinbarung etwas anders ausdrücklich
bestimmt ist.
2.
Die Nichtausübung oder Nichtdurchsetzung eines
unter diesem Vertrag gewährten Rechts durch Yukatel führt nicht zum Verzicht
auf dieses Recht oder andere Rechte.
3.
Aus rechtlichen Gründen darf Yukatel einen EVN
nur dann bereitstellen, wenn der Kunde dies ausdrücklich und nachweislich
verlangt hat.
4.
Der Kunde erklärt vorsorglich, dass alle seine
Mitarbeiter bereits über die Bekanntgabe von Verbindungsdaten informiert wurden
und alle zukünftigen Mitarbeiter unverzüglich darüber informiert werden.
Ergänzend erklärt der Kunde, dass, sofern vorhanden, der Betriebsrat oder die
Personalvertretung beteiligt wurde, bzw. dass dies gemäß den gesetzlichen
Vorschriften nicht erforderlich war.
5.
Die M2M Telekommunikationsdienstleistungen
können deutschen, europäischen und – falls sie in USA erbracht werden –
amerikanischen Ausfuhrkontrollen und Embargo-Bestimmungen unterliegen. Der
Kunde ist stets für die Einhaltung der diesbezüglichen einschlägigen
Bestimmungen bis zum Endverbraucher verantwortlich.
Stand:
September 2022
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